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Alt 06.01.2008, 14:57   #1 (permalink)
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Standard Digitaler "Selbstmord" - Risiko: Filesharing "21 Gramm"

Ein Zitat vom GermanDream Forum


Zitat:


liebe Usergemeineinde, ich möchte euch davon in kenntnis setzen das ich eine Münchner Rechtsanwaltskanzlei beauftragt habe gegen Raubkopierer Strafrechtlich vorzugehen.

Die "Aktion" wurde mir von der German Dream Evangelium GmbH gestatet und ich habe sämtliche Vollmachten um hart durchzugreifen.

Dies bedeutet wer sich "21 Gramm" Herunterladen, (oder Verbreitet durch Upload) muss mit eine ANZEIGE beim zustendigen Gericht rechnnen.

Seit dem 01.01.2008 Gelten in Deutschland neue Gesetze die mir erlauben drastische mittel anzuwenden.

************

Wie haften die einzelnen Beteiligten?

Anbieten bzw. Hochladen

Herunterladen


1. Haftung des Anbietenden

a) zivilrechtliche Haftung

Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Daten über Filesharing-Netzwerke stellt ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19 a UrhG dar. Dabei ist es unerheblich, ob die Daten tatsächlich hochgeladen werden. Ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechts liegt bereits dann vor, wenn andere Teilnehmer auf die Daten Zugriff nehmen können. Werden urheberrechtlich geschützte Daten ohne Erlaubnis der Rechteinhaber öffentlich Zugänglich gemacht, so stellt dies gemäß §§ 15 II, 52 III UrhG einen Rechtsverstoß dar. Rechtsfolge sind Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Besichtigungs- und Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG. In der Praxis stehen dabei naturgemäß der Unterlassungs- und der Schadensersatzanspruch im Vordergrund.

aa) Anspruch auf Unterlassung

Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Verletzer das Verbot durchsetzen, die urheberrechtlich geschützten Daten ohne seine Zustimmung zu nutzen. In prozessualer Hinsicht erfolgt dies meistens durch eine urheberrechtliche Abmahnung, verbunden mit der Aufforderung an den Gegner, innerhalb einer bestimmten Frist eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Unterwirft sich der Gegner trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht, so kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügung) oder im Rahmen einer Hauptsacheklage gerichtlich durchsetzen.

Die Kosten für solche Verfahren beurteilen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verletzten von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16 "Unterlassung"). Dieser Wert wird bei urheberrechtlichen Verstößen von den Gerichten relativ hoch angesetzt.

Mit Beschluss vom 09.08.2007 (Az. 308 O 273/07) entschied etwa das Landgericht Hamburg, dass gegenüber demjenigen, der durch den Betrieb eines eDonkey-Servers zum Funktionieren eines Filesharingsystems über das eDonkey-Netzwerk beiträgt, ein Streitwert von 20.000,00 € für jede einzelne öffentlich zugänglich gemachte Musikdatei gerechtfertigt ist. Für den Fall, dass der Unterlassungsschuldner nicht selbst aktiv zum Betrieb des Filesharing-Systems beigetragen hat, sondern sich als Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung das in einzelnen Filesharing-Handlungen liegende deliktische Verhalten seiner Kinder oder anderer Dritter zurechnen lassen muss, nimmt das Landgericht Hamburg eine Streitwertstaffelung an. In solchen Fällen erachtet das Gericht mittlerweile einen Streitwert von 6.000,00 € für den ersten Titel, von je 3.000,00 € für den zweiten bis fünften Titel, von je 1.500,00 € für den sechsten bis zehnten Titel und von je 600,00 € für jeden weiteren Titel für angemessen und ausreichend. Entsprechend hoch sind auch die zu erwartenden Prozesskosten, für den Fall, dass es trotz vorheriger Abmahnung zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Aber auch die außergerichtlichen Kosten einer anwaltlichen Abmahnung sind angesichts solcher Streitwerte schon sehr hoch anzusiedeln. Legt man einen Streitwert von 6.000,00 € zugrunde, ergeben sich für eine durchschnittliche anwaltliche Abmahnung bereits Kosten in Höhe von 546,69 € inkl. USt.



bb) Anspruch auf Schadensersatz

Grundsätzlich kommt bei schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen auch immer ein Schadensersatzanspruch des Verletzten in Betracht. Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt:

· Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns

· Zahlung einer angemessenen Lizenz

· Herausgabe des Verletzergewinns


Da in den typischen Fällen von Filesharing der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen zumeist mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz. Diese Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. Der größte Vorteil dieser Berechnungsart gegenüber den anderen beiden Berechnungsarten liegt darin, dass es keine Kausalitätsprobleme gibt. Die Lizenz ist als pauschalierter Mindestschaden anzusehen. In der Regel wird zur Berechnung ein Betrag zwischen 5.000,00 und 15.000,00 € pro angebotener Datei zu Grunde gelegt und dieser mit deren Anzahl multipliziert. Bei oft mehreren hundert angebotenen Dateien ergibt dies Beträge im Millionen-Euro-Bereich. Da solche Forderungen auch den abmahnenden Kanzleien unverhältnismäßig hoch erscheinen, werden in der Praxis "aus Kulanz" weitaus niedrigere Beträge (in der Regel zwischen 3.000,00 und 10.000,00 €) als Schadensersatz geltend gemacht. Für Schuldner mit geringen bis durchschnittlichen Einkommen stellen jedoch auch solche Beträge eine empfindliche "Strafe" dar.

b) strafrechtliche Haftung

Neben der zivilrechtlichen Haftung droht demjenigen, der urheberrechtlich geschützte Daten ohne die erforderliche Erlaubnis der Rechteinhaber über Filesharing-Systeme anbietet, auch noch eine strafrechtliche Verfolgung. Die Strafbarkeit ergibt sich insoweit aus § 106 UrhG, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Als Strafen drohen meist Geldbußen, deren Höhe vom konkreten Vorwurf abhängt. Bei kleineren Verstößen (bis zu 100 angebotene Dateien) wird das Verfahren aber in der Regel von den Staatsanwaltschaften eingestellt.



2. Haftung des Herunterladenden

a) zivilrechtliche Haftung
Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Daten über Filesharing-Netzwerke stellt eine Vervielfältigung nach § 16 I UrhG dar. Soweit es sich dabei um Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch handelt, was beim Filesharing die Regel sein dürfte, ist die Urheberrechtsschranke des § 53 I UrhG zu beachten.

Nach bisheriger Rechtslage (bis 31.12.2007) war lediglich die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dies führte beim Filesharing zu dem kuriosen Ergebnis, dass das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Daten regelmäßig nicht urheberrechtswidrig war, bzw. die Urheberrechtswidrigkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Denn der Nutzer einer Tauschbörse hat regelmäßig keine Erkenntnisse darüber, wie der andere Teilnehmer an seine Version der Daten gelangt ist. Der Nachweis der Urheberrechtswidrigkeit scheiterte also zumeist am Tatbestandsmerkmal der "Offensichtlichkeit".

Diesem Missstand hat der Gesetzgeber im Rahmen der Novelle des Urheberrechtsgesetzes (2. Korb) durch eine Änderung des § 53 I UrhG abgeholfen. Seit 01.01.2008 ist auch das Kopieren von einer Quelle rechtswidrig, wenn diese eine „öffentlich zugänglich gemachte“ ist. Auf diese Weise wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer erfasst. Nach der neuen Rechtslage gilt also: Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt – z. B. weil klar ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte zum Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet besitzt –, darf er keine Privatkopie davon herstellen.



b) strafrechtliche Haftung
Nach bisheriger Rechtslage war das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Dateien im Rahmen von Filesharing-Systemen nach h. M. nicht strafbar, da es sich aus den oben genannten Gründen regelmäßig um einen gesetzlich zugelassenen Fall der Privatkopie handelte. Seit Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle (2. Korb) zum 01.01.2008 ist jedoch auch das Herunterladen nach § 106 UrhG strafrechtlich sanktionierbar, da nunmehr klar geregelt ist, dass es sich hierbei nicht um eine erlaubte Privatkopie handelt.


Quelle: http://88.198.34.208/forum/announcement.php?f=14
Rapsta ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.01.2008, 15:03   #2 (permalink)
-VIP Mitglied-
 
Registriert seit: 15.12.2007
Beiträge: 1.328

Standard

ach die machen das das wir angst kriegen weil sie niemanden erwicht haben.
__________________
sc-ct ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.01.2008, 15:08   #3 (permalink)
PS-Junky
 
 
Registriert seit: 01.09.2007
Beiträge: 107

Standard

lol da verbreiten die halt 21 gramm in nem anderen Forum
Ein Tropfen auf einen heißen Stein mehr net
__________________

LPsoldier ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.01.2008, 18:29   #4 (permalink)
Der einzigware..... xD
 
Benutzerbild von TheDestroyer
 
Registriert seit: 29.05.2007
Beiträge: 1.553

Standard

Was isn 21 Gramm?
__________________

Alkohol und Nikotin rafft die halbe Menschheit hin,
aber ohne Schnaps und Rauch stirbt die andre Hälfte auch.
TheDestroyer ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.01.2008, 18:30   #5 (permalink)
PS-Cracker
 
 
Registriert seit: 18.08.2007
Alter: 19
Beiträge: 320

Isonator eine Nachricht über ICQ schicken
Standard

Zitat:
Dies bedeutet wer sich "21 Gramm" Herunterladen, (oder Verbreitet durch Upload) muss mit eine ANZEIGE beim zustendigen Gericht rechnnen.
Die W***** sollen erstmal richtig deutsch lernen!
__________________
Isonator ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.01.2008, 18:34   #6 (permalink)
PSP Junky
 
 
Registriert seit: 19.12.2007
Beiträge: 141

Devil-of-Tora eine Nachricht über ICQ schicken
Standard

Zitat:
Zitat von TheDestroyer Beitrag anzeigen
Was isn 21 Gramm?
würd ich auch gern wissen...
__________________
Mein Last.fm Profil
My Minicity Oil-Town (Bitte Klicken Danke)
Devil-of-Tora ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.01.2008, 18:46   #7 (permalink)
PS-Cracker
 
Registriert seit: 16.12.2007
Alter: 17
Beiträge: 293

Standard

Zitat:
Zitat von Devil-of-Tora Beitrag anzeigen
würd ich auch gern wissen...
Also ich glaub...
Ein Album von einem "Rapper" (der nicht Rappen kann....)

Cover:

Spoiler:





edit: ne Frage: Wird man da 100 % erwischt ?????

Geändert von Sergyo (06.01.2008 um 18:48 Uhr).
Sergyo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.01.2008, 18:46   #8 (permalink)
PSP Freak
 
Registriert seit: 22.12.2007
Beiträge: 65

Standard

21 Gramm ist ein Film
Krolly ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.01.2008, 18:48   #9 (permalink)
Der Gerechte
 
 
Registriert seit: 10.09.2007
Beiträge: 2.062

tomtomNavi eine Nachricht über ICQ schicken
Standard

über was, illegales zeug?
__________________


[18:09:17] Omegavirus : dann hast du dein katana geholt und ihm seinen fuß abgeschnitten?

[18:14:09] Omegavirus : gib ihm den abgetrennten fuß zurück...^^

tomtomNavi ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.01.2008, 19:00   #10 (permalink)
...leider verpasst :X
 
Registriert seit: 03.09.2006
Alter: 2
Beiträge: 382

Standard

21 Gramm, das neue Album von SDiddy...
Ein Typ, der richtig gut rappen kann, aber auch leider richtig scheisse.
Kommt halt drauf an, von Track zu Track verschieden.

PS: Ich werd das erste Scenerelease von dem Album sofort uppen wenns rauskommt^^
Das mach ich aus Prinzip^^
__________________

KlyNeR ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.01.2008, 19:15   #11 (permalink)
PSP Junky
 
 
Registriert seit: 12.11.2007
Beiträge: 144

Standard

Meint ihr echt die laabern nur..?
und wie rechnet man den aus was wie viel gramm ist? zum beispiel ein lied wie viel gramm wer das den?
Mazda6 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.01.2008, 19:33   #12 (permalink)
PSP Azubi
 
 
Registriert seit: 29.10.2007
Beiträge: 33

Standard

@Mazda6: du hast da was falsch verstanden xD
21 Gramm ist ein Album eines Rappers^^.

@all:
Wird Filesharing seit diesem Jahr jetzt wirklich härter verfolgt oder bleibt es so, dass die IP-Adressen nur kurzzeitig gespeichert bleiben?

Mfg,
Rockraider
Rockraider ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.01.2008, 19:43   #13 (permalink)
PSP Junky
 
 
Registriert seit: 12.11.2007
Beiträge: 144

Standard

achso lol ich hab jetz was anderes gedacht..^^
Mazda6 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.01.2008, 20:13   #14 (permalink)
PS-Junky
 
 
Registriert seit: 01.09.2007
Beiträge: 107

Standard

der artikel sagt einfach das ein forum admin jetz alle user verpetzt die "21 Gramm"(womit immer noch der Film gemeint is) laden oda uppen
im Grunde hat das also keine bedeutung außer du bist in dem Forum
__________________

LPsoldier ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.01.2008, 20:36   #15 (permalink)
PS-Junky
 
 
Registriert seit: 17.07.2007
Alter: 16
Beiträge: 194

vova eine Nachricht über ICQ schicken
Standard

manmanman mit 21 gramm meinen sie die illigale datei die man saugt und die ip wird eh schon gespeichert aber nicht dauerhaft(beispiel: rapidshare oder upload)und das gesetz von oben stimmt. aber wenn man schlau ist und man läd die datei runter und bennent sie um dan können die cops oder i-net agenten dich net festnageln.
__________________
Google doch du NOOB!







vova ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.01.2008, 08:52   #16 (permalink)
PS-Cracker
 
 
Registriert seit: 18.08.2007
Alter: 19
Beiträge: 320

Isonator eine Nachricht über ICQ schicken
Standard

Nunja 1. offiziell ist die Vorratsdatenspeicherung ja eh nur für "Terroristen"
2. Dürften sich in einem konkreten Fall wahrscheinlich Probleme für die Polizei ergeben, ob sie nun verfassungsmäßig vorgegangen sind, blabla, und da es ja nicht zur Verfolgung von Raubkopierern konzipiert ist
3. Wird sowieso Verfassungsbeschwerde eingelegt und hoffentlich das Gesetz wieder abgeschafft
__________________
Isonator ist offline   Mit Zitat antworten

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