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News rund um die Welt Gerüchte und Wissenswertes |
06.01.2008, 14:57
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#1 (permalink)
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Registriert seit: 03.01.2008
Beiträge: 4
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Digitaler "Selbstmord" - Risiko: Filesharing "21 Gramm"
Ein Zitat vom GermanDream Forum
Zitat:

liebe Usergemeineinde, ich möchte euch davon in kenntnis setzen das ich eine Münchner Rechtsanwaltskanzlei beauftragt habe gegen Raubkopierer Strafrechtlich vorzugehen.
Die "Aktion" wurde mir von der German Dream Evangelium GmbH gestatet und ich habe sämtliche Vollmachten um hart durchzugreifen.
Dies bedeutet wer sich "21 Gramm" Herunterladen, (oder Verbreitet durch Upload) muss mit eine ANZEIGE beim zustendigen Gericht rechnnen.
Seit dem 01.01.2008 Gelten in Deutschland neue Gesetze die mir erlauben drastische mittel anzuwenden.
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Wie haften die einzelnen Beteiligten?
Anbieten bzw. Hochladen
Herunterladen
1. Haftung des Anbietenden
a) zivilrechtliche Haftung
Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Daten über Filesharing-Netzwerke stellt ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19 a UrhG dar. Dabei ist es unerheblich, ob die Daten tatsächlich hochgeladen werden. Ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechts liegt bereits dann vor, wenn andere Teilnehmer auf die Daten Zugriff nehmen können. Werden urheberrechtlich geschützte Daten ohne Erlaubnis der Rechteinhaber öffentlich Zugänglich gemacht, so stellt dies gemäß §§ 15 II, 52 III UrhG einen Rechtsverstoß dar. Rechtsfolge sind Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Besichtigungs- und Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG. In der Praxis stehen dabei naturgemäß der Unterlassungs- und der Schadensersatzanspruch im Vordergrund.
aa) Anspruch auf Unterlassung
Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Verletzer das Verbot durchsetzen, die urheberrechtlich geschützten Daten ohne seine Zustimmung zu nutzen. In prozessualer Hinsicht erfolgt dies meistens durch eine urheberrechtliche Abmahnung, verbunden mit der Aufforderung an den Gegner, innerhalb einer bestimmten Frist eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Unterwirft sich der Gegner trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht, so kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügung) oder im Rahmen einer Hauptsacheklage gerichtlich durchsetzen.
Die Kosten für solche Verfahren beurteilen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verletzten von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16 "Unterlassung"). Dieser Wert wird bei urheberrechtlichen Verstößen von den Gerichten relativ hoch angesetzt.
Mit Beschluss vom 09.08.2007 (Az. 308 O 273/07) entschied etwa das Landgericht Hamburg, dass gegenüber demjenigen, der durch den Betrieb eines eDonkey-Servers zum Funktionieren eines Filesharingsystems über das eDonkey-Netzwerk beiträgt, ein Streitwert von 20.000,00 € für jede einzelne öffentlich zugänglich gemachte Musikdatei gerechtfertigt ist. Für den Fall, dass der Unterlassungsschuldner nicht selbst aktiv zum Betrieb des Filesharing-Systems beigetragen hat, sondern sich als Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung das in einzelnen Filesharing-Handlungen liegende deliktische Verhalten seiner Kinder oder anderer Dritter zurechnen lassen muss, nimmt das Landgericht Hamburg eine Streitwertstaffelung an. In solchen Fällen erachtet das Gericht mittlerweile einen Streitwert von 6.000,00 € für den ersten Titel, von je 3.000,00 € für den zweiten bis fünften Titel, von je 1.500,00 € für den sechsten bis zehnten Titel und von je 600,00 € für jeden weiteren Titel für angemessen und ausreichend. Entsprechend hoch sind auch die zu erwartenden Prozesskosten, für den Fall, dass es trotz vorheriger Abmahnung zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Aber auch die außergerichtlichen Kosten einer anwaltlichen Abmahnung sind angesichts solcher Streitwerte schon sehr hoch anzusiedeln. Legt man einen Streitwert von 6.000,00 € zugrunde, ergeben sich für eine durchschnittliche anwaltliche Abmahnung bereits Kosten in Höhe von 546,69 € inkl. USt.
bb) Anspruch auf Schadensersatz
Grundsätzlich kommt bei schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen auch immer ein Schadensersatzanspruch des Verletzten in Betracht. Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt:
· Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns
· Zahlung einer angemessenen Lizenz
· Herausgabe des Verletzergewinns
Da in den typischen Fällen von Filesharing der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen zumeist mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz. Diese Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. Der größte Vorteil dieser Berechnungsart gegenüber den anderen beiden Berechnungsarten liegt darin, dass es keine Kausalitätsprobleme gibt. Die Lizenz ist als pauschalierter Mindestschaden anzusehen. In der Regel wird zur Berechnung ein Betrag zwischen 5.000,00 und 15.000,00 € pro angebotener Datei zu Grunde gelegt und dieser mit deren Anzahl multipliziert. Bei oft mehreren hundert angebotenen Dateien ergibt dies Beträge im Millionen-Euro-Bereich. Da solche Forderungen auch den abmahnenden Kanzleien unverhältnismäßig hoch erscheinen, werden in der Praxis "aus Kulanz" weitaus niedrigere Beträge (in der Regel zwischen 3.000,00 und 10.000,00 €) als Schadensersatz geltend gemacht. Für Schuldner mit geringen bis durchschnittlichen Einkommen stellen jedoch auch solche Beträge eine empfindliche "Strafe" dar.
b) strafrechtliche Haftung
Neben der zivilrechtlichen Haftung droht demjenigen, der urheberrechtlich geschützte Daten ohne die erforderliche Erlaubnis der Rechteinhaber über Filesharing-Systeme anbietet, auch noch eine strafrechtliche Verfolgung. Die Strafbarkeit ergibt sich insoweit aus § 106 UrhG, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Als Strafen drohen meist Geldbußen, deren Höhe vom konkreten Vorwurf abhängt. Bei kleineren Verstößen (bis zu 100 angebotene Dateien) wird das Verfahren aber in der Regel von den Staatsanwaltschaften eingestellt.
2. Haftung des Herunterladenden
a) zivilrechtliche Haftung
Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Daten über Filesharing-Netzwerke stellt eine Vervielfältigung nach § 16 I UrhG dar. Soweit es sich dabei um Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch handelt, was beim Filesharing die Regel sein dürfte, ist die Urheberrechtsschranke des § 53 I UrhG zu beachten.
Nach bisheriger Rechtslage (bis 31.12.2007) war lediglich die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dies führte beim Filesharing zu dem kuriosen Ergebnis, dass das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Daten regelmäßig nicht urheberrechtswidrig war, bzw. die Urheberrechtswidrigkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Denn der Nutzer einer Tauschbörse hat regelmäßig keine Erkenntnisse darüber, wie der andere Teilnehmer an seine Version der Daten gelangt ist. Der Nachweis der Urheberrechtswidrigkeit scheiterte also zumeist am Tatbestandsmerkmal der "Offensichtlichkeit".
Diesem Missstand hat der Gesetzgeber im Rahmen der Novelle des Urheberrechtsgesetzes (2. Korb) durch eine Änderung des § 53 I UrhG abgeholfen. Seit 01.01.2008 ist auch das Kopieren von einer Quelle rechtswidrig, wenn diese eine „öffentlich zugänglich gemachte“ ist. Auf diese Weise wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer erfasst. Nach der neuen Rechtslage gilt also: Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt – z. B. weil klar ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte zum Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet besitzt –, darf er keine Privatkopie davon herstellen.
b) strafrechtliche Haftung
Nach bisheriger Rechtslage war das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Dateien im Rahmen von Filesharing-Systemen nach h. M. nicht strafbar, da es sich aus den oben genannten Gründen regelmäßig um einen gesetzlich zugelassenen Fall der Privatkopie handelte. Seit Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle (2. Korb) zum 01.01.2008 ist jedoch auch das Herunterladen nach § 106 UrhG strafrechtlich sanktionierbar, da nunmehr klar geregelt ist, dass es sich hierbei nicht um eine erlaubte Privatkopie handelt.
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Quelle: http://88.198.34.208/forum/announcement.php?f=14
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06.01.2008, 15:03
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#2 (permalink)
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Registriert seit: 15.12.2007
Beiträge: 1.328
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ach die machen das das wir angst kriegen weil sie niemanden erwicht haben.
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06.01.2008, 15:08
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#3 (permalink)
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Registriert seit: 01.09.2007
Beiträge: 107
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lol da verbreiten die halt 21 gramm in nem anderen Forum
Ein Tropfen auf einen heißen Stein mehr net
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06.01.2008, 18:29
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#4 (permalink)
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Registriert seit: 29.05.2007
Beiträge: 1.553
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Was isn 21 Gramm?
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Alkohol und Nikotin rafft die halbe Menschheit hin,
aber ohne Schnaps und Rauch stirbt die andre Hälfte auch.
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06.01.2008, 18:30
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#5 (permalink)
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Registriert seit: 18.08.2007
Alter: 19
Beiträge: 320
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Zitat:
Dies bedeutet wer sich "21 Gramm" Herunterladen, (oder Verbreitet durch Upload) muss mit eine ANZEIGE beim zustendigen Gericht rechnnen.
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Die W***** sollen erstmal richtig deutsch lernen!
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06.01.2008, 18:34
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#6 (permalink)
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Registriert seit: 19.12.2007
Beiträge: 141
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Zitat:
Zitat von TheDestroyer
Was isn 21 Gramm?
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würd ich auch gern wissen... 
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Mein Last.fm Profil My Minicity Oil-Town (Bitte Klicken Danke)
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06.01.2008, 18:46
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#7 (permalink)
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Registriert seit: 16.12.2007
Alter: 17
Beiträge: 293
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Zitat:
Zitat von Devil-of-Tora
würd ich auch gern wissen... 
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Also ich glaub...
Ein Album von einem "Rapper" (der nicht Rappen kann....)
Cover:
     
edit: ne Frage: Wird man da 100 % erwischt ?????
Geändert von Sergyo (06.01.2008 um 18:48 Uhr).
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06.01.2008, 18:46
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#8 (permalink)
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Registriert seit: 22.12.2007
Beiträge: 65
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21 Gramm ist ein Film
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06.01.2008, 18:48
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#9 (permalink)
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Registriert seit: 10.09.2007
Beiträge: 2.062
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über was, illegales zeug?
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[18:09:17] Omegavirus : dann hast du dein katana geholt und ihm seinen fuß abgeschnitten?
[18:14:09] Omegavirus : gib ihm den abgetrennten fuß zurück...^^
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06.01.2008, 19:00
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#10 (permalink)
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Registriert seit: 03.09.2006
Alter: 2
Beiträge: 382
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21 Gramm, das neue Album von SDiddy...
Ein Typ, der richtig gut rappen kann, aber auch leider richtig scheisse.
Kommt halt drauf an, von Track zu Track verschieden.
PS: Ich werd das erste Scenerelease von dem Album sofort uppen wenns rauskommt^^
Das mach ich aus Prinzip^^
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06.01.2008, 19:15
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#11 (permalink)
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Registriert seit: 12.11.2007
Beiträge: 144
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Meint ihr echt die laabern nur..?
und wie rechnet man den aus was wie viel gramm ist? zum beispiel ein lied wie viel gramm wer das den?
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06.01.2008, 19:33
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#12 (permalink)
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Registriert seit: 29.10.2007
Beiträge: 33
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@Mazda6: du hast da was falsch verstanden xD
21 Gramm ist ein Album eines Rappers^^.
@all:
Wird Filesharing seit diesem Jahr jetzt wirklich härter verfolgt oder bleibt es so, dass die IP-Adressen nur kurzzeitig gespeichert bleiben?
Mfg,
Rockraider
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06.01.2008, 19:43
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#13 (permalink)
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Registriert seit: 12.11.2007
Beiträge: 144
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achso lol ich hab jetz was anderes gedacht..^^
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06.01.2008, 20:13
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#14 (permalink)
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Registriert seit: 01.09.2007
Beiträge: 107
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der artikel sagt einfach das ein forum admin jetz alle user verpetzt die "21 Gramm"(womit immer noch der Film gemeint is) laden oda uppen
im Grunde hat das also keine bedeutung außer du bist in dem Forum
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06.01.2008, 20:36
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#15 (permalink)
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Registriert seit: 17.07.2007
Alter: 16
Beiträge: 194
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manmanman mit 21 gramm meinen sie die illigale datei die man saugt und die ip wird eh schon gespeichert aber nicht dauerhaft(beispiel: rapidshare oder upload)und das gesetz von oben stimmt. aber wenn man schlau ist und man läd die datei runter und bennent sie um dan können die cops oder i-net agenten dich net festnageln.
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Google doch du NOOB!
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07.01.2008, 08:52
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#16 (permalink)
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Registriert seit: 18.08.2007
Alter: 19
Beiträge: 320
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Nunja 1. offiziell ist die Vorratsdatenspeicherung ja eh nur für "Terroristen"
2. Dürften sich in einem konkreten Fall wahrscheinlich Probleme für die Polizei ergeben, ob sie nun verfassungsmäßig vorgegangen sind, blabla, und da es ja nicht zur Verfolgung von Raubkopierern konzipiert ist
3. Wird sowieso Verfassungsbeschwerde eingelegt und hoffentlich das Gesetz wieder abgeschafft
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